Regelung möblierter Unterkünfte und Gästezimmer
La Gesetz Nr. 2024-1039 vom 19. November 2024 Das Gesetz zur Stärkung der Regulierungsinstrumente für möblierte Touristenunterkünfte auf lokaler Ebene wurde am 20. November im Amtsblatt veröffentlicht. Es wird ein neuer Rahmen für die touristische Vermietung geschaffen. gültig ab 1. Januar 2025.
Dieser Rahmen basiert auf fünf Hauptachsen: Steuerharmonisierung, Stärkung der Umweltauflagen, Ausweitung der Befugnisse der Kommunalbehörden, Anpassungserklärung und schließlich Anpassung der Miteigentumsregeln.
Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen:
1 – Die Angleichung der Steuerregelungen für Langzeitmieten und die Vermietung möblierter Touristenunterkünfte und die Beibehaltung einer Unterscheidung zwischen klassifizierten und nicht klassifizierten möblierten Unterkünften zur Unterstützung der Klassifizierung
Für Einkünfte, die im Jahr 2025 zu beziehen sind (im Jahr 2026 anzugeben):
- Die Ermäßigung für Eigentümer klassifizierter Touristenunterkünfte sinkt von 71 % auf 50 %, wobei die Obergrenze auf 77 Euro gesenkt wird.
- Für nicht klassifizierte möblierte Touristenunterkünfte sinkt die Ermäßigung von 50 % auf 30 % bei einem Höchstbetrag von 15 Euro.
Wir müssen jedoch wachsam bleiben, da die Regierung diese neuen Steuerbestimmungen im Rahmen des Finanzgesetzes für 2025 ändern könnte, das Ende Dezember 2024 endgültig verabschiedet wird.
Für Einkünfte aus dem Jahr 2024 (Angabe im Jahr 2025):
Für die Besteuerung der im Jahr 2024 erzielten Einkünfte gilt Artikel 50-0 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs in der bisherigen Fassung des Gesetzes Nr. 2023-1322 vom 29. Dezember 2023 über die Finanzen für das Jahr 2024. Dies würde das Ende 2023 „irrtümlich“ verabschiedete Regime neutralisieren, das die Regierung durch eine letztlich vom Staatsrat annullierte Note umgangen hatte.
Wir halten uns daher an die bisher geltenden Regeln:
- Für klassifizierte möblierte Unterkünfte eine Ermäßigung von 71 % bei einer Obergrenze von 188700 Euro pro Jahr
- Für nicht klassifizierte möblierte Unterkünfte gilt eine Ermäßigung von 50 % bei einem Höchstbetrag von 77700 Euro pro Jahr
Beachten Sie auch das Auch Gästezimmer sind von der Neufassung des Artikels 50 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs betroffen: Sie unterliegen einer Reduzierung um 50 % innerhalb der Grenze von 77 Euro der jährlichen Mieteinnahmen (für Einnahmen im Jahr 700), verglichen mit 2025 % innerhalb der Grenze aktueller Höchstbetrag von 71 Euro (für Einkünfte im Jahr 188)
2 – Neue Anforderungen in Bezug auf energetische Sanierung und Energieleistungsdiagnose (DPE)
- Die neu eingerichtete Touristenunterkunft (mit Ausnahme des Hauptwohnsitzes) unterliegen nun derselben Regelung wie normale Mieten. Dies beinhaltet das Verbot von Wohnungen mit der Kennzeichnung G in der Energieeffizienzdiagnose (DPE) im Jahr 2025, dann F im Jahr 2028 und schließlich E im Jahr 2034. Dies betrifft nur möblierte Unterkünfte auf dem französischen Festland.
- Für alle bestehenden Saisonvermietungen (ohne Hauptwohnsitz) ist erst ab dem 1. Januar 2034 die Erlangung eines Energielabels mindestens der Klasse D erforderlich, um über einen angemessenen Zeitraum für die Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten zu verfügen
3 – Ein „Werkzeugkasten“ zur Kontrolle und Regulierung für Bürgermeister, der den Bedürfnissen jedes Territoriums so nahe wie möglich kommt
Ab dem 1. Januar 2025, Kommunen können die maximale Tageszahl von 120 auf 90 Tage reduzieren in der ein Hauptwohnsitz nach begründeter Überlegung vermietet werden kann.
Sie werden auch in der Lage sein, sich einzurichten saisonale Mietkontingente oder sogar erstellenBereiche, die nur für Hauptwohnsitze reserviert sind, in Gemeinden in angespannten Gebieten oder mit mehr als 20 % Zweitwohnungen.
Sobald das Gesetz veröffentlicht ist, kann eine Gemeinde einen entsprechenden Beschluss fassen, der, sobald er getroffen ist, das Inkrafttreten des Gesetzes auslöst.
4 – Obligatorische Registrierung jeder möblierten Touristenunterkunft
- Jede Person, die möblierte Touristenunterkünfte zur Vermietung anbietet (unabhängig davon, ob es sich um ihren Neben- oder Hauptwohnsitz handelt) wird zunächst persönlich eine Erklärung abgeben, vorbehaltlich der Registrierung bei einem nationalen Teledienst.
Jeder möblierten Wohnung wird eine eindeutige Nummer zugewiesen. Diese eindeutige Nummer und die entsprechenden Belege werden der Gemeinde, in der sich die Touristenunterkunft befindet, und gegebenenfalls der für den Tourismus zuständigen öffentlichen interkommunalen Kooperationseinrichtung zur Verfügung gestellt. Auf Korsika werden diese Daten auch an die korsische Gemeinschaft übermittelt.
Ein zukünftiger Erlass wird die Belege und das Verfahren festlegen und das Inkrafttreten spätestens am 20. Mai 2026 festlegen.
- Die angebotene Die von der Gemeinde verhängten Bußgelder werden für Vermieter, die falsche Angaben machen, verschärft als Teil der vorherigen Anmeldung oder unter Verwendung einer falschen Anmeldenummer.
- Die entsprechenden konkrete zivilrechtliche Geldbuße ist darüber hinaus für Plattformen gedacht, die der einstweiligen Anordnung des Bürgermeisters nicht nachkommen, Anzeigen zu entfernen, deren Deklarationsnummern ausgesetzt wurden.
5 – Eine Weiterentwicklung von Miteigentumsregeln
Ab Inkrafttreten des Gesetzes:
– Die neue Miteigentumsordnung muss die Erlaubnis oder das Verbot der Vermietung möblierter Touristenunterkünfte ausdrücklich erwähnen
– Die Miteigentümer können in der neuen Miteigentumsordnung mit einer Zweidrittelmehrheit die Vermietung von Unterkünften als möblierte Touristenunterkünfte verbieten und nicht mehr wie bisher einstimmig.
Quelle: ADN Tourisme – November 2024.